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Ratgeber / Recht & Pflegegrad / Private Pflegekraft anstellen: selbst beschäftigen oder Agentur? (rechtssicher)

Gilt für: Deutschland

Private Pflegekraft anstellen: selbst beschäftigen oder Agentur? (rechtssicher)

Selbst anstellen, Agentur (24-Stunden-Pflege) oder Pflegedienst – die rechtlichen Unterschiede, Arbeitgeberpflichten und Finanzierungswege im Vergleich.

Viele Familien organisieren Pflege und Betreuung zu Hause privat. Ob Sie eine Kraft selbst anstellen oder über eine Vermittlungsagentur beauftragen, macht rechtlich und finanziell einen großen Unterschied. Ein Überblick über die drei üblichen Wege.

Variante 1: Pflegekraft selbst anstellen

Stellen Sie eine Person direkt ein, werden Sie rechtlich zum Arbeitgeber. Damit gelten die deutschen Arbeitsgesetze: gesetzlicher Mindestlohn, Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub. Für kleine Umfänge kann eine Anmeldung als Minijob über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheck-Verfahren) sinnvoll sein. Vorteil: klare Verhältnisse und Steuerabsetzbarkeit. Nachteil: Verwaltungsaufwand und volle Arbeitgeberverantwortung.

Variante 2: Vermittlungsagentur / „24-Stunden-Pflege"

Häufig werden über Agenturen sogenannte Live-ins vermittelt, oft aus Osteuropa entsandt. Wichtig ist, auf ein legales Vertragsmodell zu achten: gültige A1-Bescheinigung (Nachweis der Sozialversicherung im Herkunftsland), Einhaltung von Arbeitszeit- und Mindestlohnregeln und keine Scheinselbstständigkeit. Die wichtigste Finanzierungssäule ist hier das Pflegegeld. Prüfen Sie Verträge genau – „24 Stunden" bedeutet arbeitsrechtlich keine 24-Stunden-Verfügbarkeit.

Variante 3: Ambulanter Pflegedienst

Ein zugelassener Pflegedienst rechnet direkt als Pflegesachleistung mit der Kasse ab. Das ist rechtlich am einfachsten (keine Arbeitgeberpflichten), oft aber teurer pro Stunde und weniger flexibel.

Finanzierung je nach Modell

  • Live-in / privat angestellt: vor allem Pflegegeld, ergänzt um den Entlastungsbetrag für Betreuungsanteile.
  • Betreuung/Haushalt: Entlastungsbetrag (131 €/Monat) und ggf. Umwandlung von Sachleistungen.
  • Pflegedienst: Pflegesachleistung, ggf. Kombinationsleistung.

Steuer nicht vergessen

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuung im eigenen Haushalt sind steuerlich begünstigt (haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG – 20 % der Kosten, bis zu einem Höchstbetrag). Rechnungen und unbare Zahlung aufbewahren.

Fazit

Die Selbstanstellung bietet Kontrolle, verlangt aber echtes Arbeitgeber-Handeln. Agenturmodelle sind bequemer, brauchen aber sorgfältige rechtliche Prüfung. In beiden Fällen gilt: Leistungen der Pflegekasse gezielt kombinieren – und eine kostenlose Pflegeberatung nutzen.


Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge und Regeln (Stand 2026) können sich ändern. Verbindliche Auskünfte erteilen Ihre Pflegekasse, eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder die Verbraucherzentrale.