Gilt für: Deutschland
Private Pflege finanzieren: Diese Leistungen zahlt die Pflegekasse (2026)
Wer Pflege oder Betreuung zu Hause privat organisiert, muss sie nicht allein bezahlen: Die Pflegeversicherung beteiligt sich – allerdings nicht durch ungeprüfte Direktzahlungen, sondern über mehrere zweckgebundene Budgets. Wie viel Ihnen zusteht, hängt vom festgestellten Pflegegrad (1 bis 5) ab. Dieser Überblick zeigt die wichtigsten Töpfe mit den aktuellen Beträgen für 2026.
Die Leistungen im Überblick
- Pflegegeld – freie Anerkennung für private Pflege, ab Pflegegrad 2
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2
- Entlastungsbetrag – zweckgebunden für Betreuung/Haushalt, ab Pflegegrad 1
- Häusliche Krankenpflege – ärztlich verordnete Behandlungspflege
- Kombinationsleistung – Sachleistung anteilig in Geld umwandeln
- Hilfe zur Pflege – ergänzende Sozialhilfe, wenn es nicht reicht
Pflegegeld (ab Pflegegrad 2)
Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist nicht zweckgebunden – es kann an eine private Pflegekraft oder pflegende Angehörige weitergegeben werden. 2026 gelten (unverändert seit 2025): Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 € pro Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Wer nur Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen.
Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2)
Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus (Urlaub, Krankheit), zahlt die Kasse eine Ersatzpflege. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € pro Jahr, den Sie flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einsetzen. Die Verhinderungspflege ist auf maximal 56 Tage im Jahr begrenzt.
Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1)
Bereits ab Pflegegrad 1 stehen 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr) für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote bereit – etwa Alltagsbegleiter oder haushaltsnahe Dienste. Der Betrag ist zweckgebunden und wird gegen Belege erstattet. Details dazu im eigenen Beitrag zum Entlastungsbetrag.
Häusliche Krankenpflege (ärztlich verordnet)
Diese Leistung der Krankenversicherung (§ 37 SGB V) deckt medizinische Behandlungspflege – zum Beispiel Verbände wechseln oder Medikamente richten –, nicht die Grundpflege. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und dass niemand im Haushalt die Aufgabe übernehmen kann.
Kombinationsleistung
Nutzen Sie einen professionellen Pflegedienst nur teilweise, können Sie den nicht verbrauchten Anteil der ambulanten Pflegesachleistung anteilig als Geld erhalten (§ 38 SGB XI) und damit private Betreuung mitfinanzieren.
Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe zur Pflege
Reichen Pflegekassenleistungen, Einkommen und Vermögen nicht aus, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Wichtig zu wissen
Die Pflegekasse zahlt nicht „einfach" eine Rechnung, sondern beteiligt sich über die genannten, jeweils an Voraussetzungen gebundenen Budgets – meist gegen Belege. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft, die Töpfe optimal zu kombinieren.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge und Regeln (Stand 2026) können sich ändern. Verbindliche Auskünfte erteilen Ihre Pflegekasse, eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder die Verbraucherzentrale.