Gilt für: Deutschland
Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat ab Pflegegrad 1 – wofür und wie
Der Entlastungsbetrag ist eine der am häufigsten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung – dabei steht er schon ab Pflegegrad 1 zu. 2026 sind es 131 € pro Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr, einheitlich für alle Pflegegrade 1 bis 5. Bei Pflegegrad 1 ist er sogar die einzige monatliche Geldleistung aus der Pflegekasse.
Wofür der Entlastungsbetrag gedacht ist
Der Betrag ist zweckgebunden: Er finanziert nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI). Dazu zählen unter anderem:
- Alltagsbegleiter und Betreuungskräfte (Spaziergänge, Begleitung zu Terminen, Gesellschaft)
- haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkauf, Reinigung, Wäsche)
- Betreuungsgruppen, z. B. für Menschen mit Demenz
- Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Nicht möglich ist eine freie Barauszahlung: Sie reichen Belege ein und bekommen die Kosten bis zur Höhe des Betrags erstattet.
Ansparen und übertragen
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können sie innerhalb des Jahres ansammeln; Reste aus dem Vorjahr lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. So entsteht ein Puffer für größere Betreuungsphasen.
Umwandlungsanspruch: zusätzliches Budget freischalten
Wer ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags in Leistungen anerkannter Alltagsangebote umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI) – zusätzlich zum Entlastungsbetrag und unabhängig von diesem. Das erhöht das Budget für private Betreuung spürbar.
So kommen Sie an das Geld
- Prüfen, welche Anbieter in Ihrem Bundesland anerkannt sind (die Pflegekasse führt Listen).
- Leistung in Anspruch nehmen und Rechnungen/Quittungen sammeln.
- Belege bei der Pflegekasse einreichen – die Erstattung erfolgt bis 131 €/Monat.
Praxis-Tipp
Gerade die Kombination aus Entlastungsbetrag und einem festen Alltagsbegleiter entlastet Angehörige zuverlässig und hält den Alltag der pflegebedürftigen Person stabil. Wichtig ist, Termine und Belege sauber zu organisieren – hier hilft eine App, die Aufgaben, Termine und Besorgungen für alle Beteiligten bündelt.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge und Regeln (Stand 2026) können sich ändern. Verbindliche Auskünfte erteilen Ihre Pflegekasse, eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder die Verbraucherzentrale.